Hegegemeinschaft Spreewald

Hegegemeinschaft


Termine

27.04.2024, 9:00 Uhr
Jagdliches Schießen
Neuendorf

07.06.2024, 19:00 Uhr
Kreisjägertag, Bronkow
Michael Noack zum Waffenrecht

30.05. bis 02.06.2024
Landesjägertag in Paaren Glien
Meldung der Delegierten für
Teilnahme bis April

Kreistag bestätigt:
- Purzelprämie 20,00 €
- Trichinenabgabe kostenfrei

letzte Aktualisierung:
21.03.2024 20:27

Keine Jagdzeitverlängerung auf Rotwild - 31.01.2022 in der HG Spreewald!!!
Trichinenuntersuchung

Die Information für Jäger zur Trichinenuntersuchung kann unter dem Menüpunkt Downloads heruntergeladen werden.

++ NEU ++ NEU ++ NEU ++
Corona - Gesellschaftsjagden

Unter dem Menüpunkt Downloads
können die Verhaltensregeln heruntergeladen und nachgelesen werden! ("13 Corona-Merkblatt Gesellschaftsjagden MLUK_5.11.2020.pdf")

Die aktuellen Regelungen aus der Corona-Eindämmungsverordnung bezüglich der Jagd sind im Fragenkatalog ergänzt worden: Fragenkatalog

Blutproben

Mit der Probe für die Trichinenuntersuchung sind ab sofort auch Blutproben abzugeben!
Unter dem Menüpunkt Downloads kann die entsprechende Verfügung ("12 Tierseuchen-Allgemeinverfuegung.pdf") heruntergeladen werden

Ab sofort wird für die virologische Untersuchung auf ASP nur 1 Röhrchen mit Blut benötigt. Und zwar das mit der roten Kappe.Röhrchen für die Blutentnahme sind beim Veterinäramt und den Tierärzten erhältlich.
Die Tupfer sind vorrangig für Fall- und Unfallwild zu nutzen.

Afrikanische Schweinepest

Unter dem Menüpunkt Downloads sind wichtige Informationen ("10 Anschreiben Jäger.docx") herunterladbar!

Pressemitteilung ASP

Unter dem Menüpunkt Downloads kann die Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz ("11 Reduzierung Wildschweine.pdf") heruntergeladen werden!

++ NEU ++ NEU ++ NEU ++

§1

Name, Sitz, Zugehörigkeit

  1. Die nach § 12 Landesjagdgesetz für das Land Brandenburg gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen:Hegegemeinschaft Spreewald
  2. Die HG Spreewald hat Ihren Sitz: beim HG Leiter
  3. Zuständige Jagdbehörde ist auf Grundlage der Flächenmehrheit der Landkreis Oberspreewald-Lausitz
  4. Das Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr

§2

Ziel/Zweck

  1. Zweck der Hegegemeinschaft ist die revierübergreifende, großräumige Hege und Wildbewirtschaftung von Rotwild und Schwarzwild im Sinne des §1 Absatz 2 BjagdG. Dies umfasst die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
  2. Die Abschussregelung hat so zu erfolgen, dass ein qualitativ guter Wildbestand, unter Wahrung der Belange der Land- und Forstwirtschaft, gehalten wird.

§3

Aufgaben

Die Aufgaben der Hegegemeinschaft sind im § 12 BbgJagdG geregelt:

  1. Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen.
  2. Vorbereitung, Unterstützung und Abstimmung von Maßnahmen zur gemeinsamen Ermittlung des Wildbestandes.
  3. Abstimmung von Abschussplanvorschlägen für die nach der Satzung bewirtschafteten Wildarten zur Festsetzung durch die Jagdbehörden.
  4. Vorlage des Abschussplanes bzw. der Empfehlungen zum Abschussplan bei der Unteren Jagdbehörde.
  5. Kontrolle, Durchsetzung und Bewertung der Streckenergebnisse.
  6. Durchführung einer jährlichen Hegeschau innerhalb der Hegegemeinschaft. Ausnahmen zu festgelegten Throphäenschauen entscheidet die Untere Jagdbehörde.
  7. Zusätzlich: obliegen der Hegegemeinschaft folgende Aufgaben:
  8. Abstimmung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung und zum vorbeugenden Seuchenschutz.
  9. Aufstellung einheitlicher Bejagungsrichtlinien.
  10. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungs- und Lebensbedingungen sowie zum Schutz des Wildes.
  11. Förderung des Arten-, Natur-, Umweltschutz.
  12. Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der Mitglieder durch Jagdverband und Jägerschaften.

§4

Mitgliedschaft

  1. Nach § 12 (1) BbgJagdG können Mitglieder werden:
    • Pächter der beteiligten Gemeinschaftlichen Jagdbogen.
    • Revierinhaber bzw. Pächter der beteiligten Eigenjagdbezirke.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • bei Verlust der Eigenschaft zu Abs. 1 und 2.
    • durch Kündigung. Die Kündigung kann nur zum Ablauf eines Jagdjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    • durch Tod.
    • durch Ausschluss lt. Beschluss der Mitgliederversammlung.

§5

Organe der Hegegemeinschaft

Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§6

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht abweichend vom § 12 (8) BbgJagdG aus dem:
    • Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
    • einem Schatzmeister
    • und mindestens einem weiteren Mitglied.
  2. Der Vorstand verteilt die Aufgabenbereiche unter sich. Beisitzenden Mitgliedern des Vorstandes können besondere Aufgaben übertragen werden.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er koordiniert die unter § 3 genannten Maßnahmen und hat zusätzlich zur Aufgabe:
    • Die Erfassung der bejagbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wasser-, und Waldflächen.
    • die Erfassung jagdstatistischer Daten
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • die Erstattung des Jahresberichtes
  4. Der Vorstand legt den zuständigen Jagdbehörden den Vorschlaf der Abschussplan Zusammenfassung bzw. die Aufteilung des Abschuss Soll auf die Jagdbezirke zur Bestätigung oder Festsetzung vor.
  5. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.

§7

Die Mitgliederversammlungen

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Beschluss über das Stimmabgabeverfahren (offen oder geheim)
    • Beschluss über Hegemaßnahmen und Bejagungsrichtlinien
    • Beschluss über den Gesamtabschuss
    • Beschluss über Satzungsänderungen
    • Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft
    • Beschluss und Kontrolle über die Finanzierung der Aufhaben der HG
  2. Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
  3. Die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften und die zuständige untere Forstbehörde sind gem. § 12 (4) BbgJagdG einzuladen. Sie besitzen, sofern eine Mitgliedschaft nicht gegeben ist, kein Stimmrecht.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind.
  6. Sind von einem Jagdbezirk mehrere stimmberechtigte Mitglieder anwesend, können diese nur einheitlich abstimmen. Diese einheitliche Stimmabgabe wird als eine Stimme gezählt.
  7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, Es ist geheim abzustimmen, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder es verlangen.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der HG bedürfen einer dreiviertel Mehrheit.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.

§8

Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen der Jägerschaft im Interesse einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Jagdbehörde, den örtlichen Mitgliedsvereinen der Landesvereinigung der Jagdschaft, den anderen sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden und den zuständigen öffentlichen Stellen sollen diese zu allen Sitzungen und Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde oder Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht.

§9

Finanzierung der Aufgaben

  1. Die Hegegemeinschaft kann zur Finanzierung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
  2. Die Einnahmen der Hegegemeinschaft dürfen nur für Zwecke ihrer Aufgaben und Verwaltung verwendet werden.
  3. Der Schatzmeister kann auch die Mittel der Jägerschaft (Unkostenbeitrag) auf Antrag mitverwalten.

§10

Hegeschau

Zum Abschluss des Jagdjahres ist alljährlich eine Hegeschau und eine Gesamtauswertung durchzuführen. Näheres regelt der Vorstand.

§11

Maßnahmen gegen Mitglieder

  1. Gegen Mitglieder, welche die Mitgliedschaftspflichten, die jagdliche Ordnung oder wesentliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt haben, können Maßnahmen im Einzelfall durch den Vorstand beschlossen werden.
  2. Erkennt das Mitglied die Maßnahmen nicht an, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Maßnahmen gegen Mitglieder sind nur dann festzulegen, wenn keine Ahndung durch Behörden erfolgt.

§12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bestätigung der zuständigen Jagdbehörde in Kraft.

Anlage zur Satzung der Hegegemeinschaft

Regelung der Erlegung von männlichen und weiblichen Rotwild

Jedes Mitglied (Pächter von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Eigenjagdbesitzern und / oder deren Pächter) der Hegegemeinschaft, dessen Jagdgebiet sich am Gruppenabschuss beteiligt, hat das Recht,

Jedes Mitglied (wie oben) der Hegegemeinschaft, dessen Jagdgebiet sich am Gruppenabschuss beteiligt, kann sein Erlegungsrecht an dritte jagdausübungsberechtigte Personen (Begehungsscheininhaber, Jagdgast usw.) abtreten. Die Sperrfristen bleiben dabei für den Abtretenden wirksam.

Sollten Mitglieder der Hegegemeinschaft gegen diese Regelung verstoßen,kann mit Vorstandsbeschluss der Hegegemeinschaft das betreffende Mitglied (wie oben) vom Gruppenabschuss für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen werden. Die Erlegung von nachweislich schwer kranken oder stark überaltertem Wild ist von dieser Regelung ausgenommen und über den Abschussplan hinaus zulässig. Der HG Spreewald und der untern Jagdbehörde ist die Erlegung unverzüglich mitzuteilen.


Geändert laut Beschluss der Obmannversammlung vom 2024.